Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der PRÜSTEL Spedition GmbH

Stand: 21.07.2015

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PRÜSTEL Spedition GmbH gelten für alle Transportaufträge die an Dritte erteilt werden. Mit Vertragsabschluss werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PRÜSTEL Spedition GmbH Vertragsinhalt. Eine Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss schriftlich vereinbart werden. Der Auftragnehmer erkennt mit seinem Angebot/seiner Annahme die AGB der PRÜSTEL Spedition GmbH an.

Der Auftragnehmer hat vor Vertragsschluss mitzuteilen, falls er nicht bereit ist, auf Grundlage dieser AGB den Transport durchzuführen.

Entgegenstehende AGB unserer Vertragspartner entfalten keine Wirkung, ihnen wird widersprochen. Die AGB der PRÜSTEL Spedition GmbH sind vorrangig, auch wenn die AGB des Vertragspartners eine Subsidiaritätsklausel enthalten.

  1. Die AGB gelten für alle erteilten Transportaufträge, es sei denn einzelne gesetzliche Regelungen der nationalen und internationalen Vorschriften gelten zwingend vorrangig. Wir arbeiten zudem auf Grundlage der ADSp. Die ADSp gelten ergänzend in einzelnen Punkten, soweit diese AGB keine Regelung enthalten. Widersprechen sich unsere AGB und die ADSp, so gelten unsere AGB vorrangig. Der Transportvertrag kommt durch schriftliche Bestätigung der Firma PRÜSTEL Spedition GmbH zu Stande, die auch ohne Unterschrift gültig ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Hinterlegung einer Rufnummer, unter der er jederzeit erreichbar ist.
  2. Der Auftragnehmer bestätigt mit Annahme des Transportauftrages, dass er aus rechtlichen Gründen und mit seinen tatsächlichen Mitteln in der Lage ist, den Transport durchzuführen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur unbedingten Einhaltung aller im Zusammenhang mit dem Transport stehenden Gesetze. Das betrifft insbesondere Sozialvorschriften, hierbei insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten. Der Auftragnehmer erklärt mit der Annahme des Vertrages, dass ihm Verstöße seines Fahrerpersonals zu Lenk- und Ruhezeiten aus der Vergangenheit nicht bekannt sind, er die Lenk- und Ruhezeiten regelmäßig überprüft und geeignete Maßnahmen zur Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten seiner Fahrer vornimmt. Der Auftragnehmer erklärt insbesondere auch, dass er regelmäßig die Fahreignung seiner Fahrer kontrolliert.

    Mit der Annahme des Transportauftrages bestätigt der Auftragnehmer, dass seine Versicherung ausreichend Deckung bietet. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, dass die Haftung auch für beauftragte und ausführende Frachtführer gilt und dabei auch die Erhöhung der Haftungshöchstsumme auf 40 SZR/kg und die CMR-Deckung umfasst. Der Auftragnehmer bestätigt, dass die von der Versicherung auferlegten Obliegenheiten eingehalten werden. Wir sind berechtigt, vom Auftragnehmer einen Nachweis hierüber zu verlangen.Der Frachtführer ist zur Verladung und zur Entladung verpflichtet. Eine gesonderte Vergütung ist hierfür nicht geschuldet. Der Frachtführer und seine Leute sind für die beförderungs-und betriebssichere Verladung, Verstauung, Befestigung, Ladungssicherung und Kontrolle selbst verantwortlich. Der Transport darf nur mit einem geeigneten Fahrzeug mit ausreichender Kapazität durchgeführt werden. Gefahrgutbeförderung ist allein unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Einsatz von geeignetem Personal zu erbringen. Der Frachtführer versichert, dass er über die für den Transport notwendige Erlaubnisse und Befähigungen verfügt.

    Kündigt der Frachtführer den Vertrag, ohne dass er dazu berechtigt war, oder erscheint er unberechtigt nicht zum Laden, oder erfüllt er den Frachtvertrag aus sonstigen Gründen unberechtigt nicht oder kündigt die Prüstel Spedition GmbH den Frachtvertrag aus Gründen, die der Frachtführer verschuldet hat, so hat der Frachtführer unabhängig von weiteren Forderungen der Prüstel Spedition GmbH einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 50 % der vereinbarten Fracht zu zahlen. Es bleibt ihm nachgelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Prüstel Spedition kann daneben auf Nachweis einen höheren Schadenersatz nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften des BGB geltend machen.

  3. Es wird Palettentausch vereinbart. Der Auftragnehmer hat für die Rückgabe von tauschfähigen Leerpaletten an der Ladestelle und Übernahme tauschfähiger Leerpaletten an der Entladestelle zu sorgen. Der Palettentausch ist zu dokumentieren. Der Tausch und die Rückführung der Lademittel ist im Frachtpreis enthalten. Wird ein Tausch an der Ladestelle nicht durchgeführt, so sind Paletten innerhalb von 2 Wochen nach dem Tag der Ablieferung frachtfrei zurückzuführen. Das Tauschrisiko beim Empfänger trägt der Auftragnehmer. Erfolgt schuldhaft kein Tausch und keine Rückführung, so werden dem Auftragnehmer 12,50 EUR je Europalette, 6,00 EUR je Düsseldorfer Palette und 100,00 EUR je Gitterbox, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 15,00 EUR, zuzüglich Mehrwertsteuer, berechnet. Wir nehmen grundsätzliche keinerlei Palettenscheine an. Sollten sie DPL-oder andere Kundenpalettenscheine zur Bearbeitung einreichen, so werden pauschale Bearbeitungsgebühren erhoben. Die Parteien vereinbaren eine angemessene pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,00 € pro eingetragene Palette auf dem Palettenschein. Die anfallenden Beträge können gegen geschuldete Frachtbeträge verrechnet werden.
  4. Es wird Kundenschutz vereinbart. Es ist dem Auftragnehmer im Rahmen des Kundenschutzes untersagt, Kontakte mit dem Kunden zum Zwecke der Ausübung von Geschäftsbeziehungen aufzunehmen, an Kunden heranzutreten, Angebote zu unterbreiten, Geschäftsbeziehungen anzubahnen oder aufzunehmen. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus die im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit unserer Firma erlangten Informationen vertraulich zu behandeln, dass gilt insbesondere für Kundendaten, Vertragsbedingungen und Frachtsätze. Er darf die erlangten Informationen weder zu eigenen Zwecken verwenden, noch an Dritte weitergeben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine in dieser Ziffer genannten Verpflichtung hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe bei Meidung des Fortsetzungszusammenhangs in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen. Vertragsstrafe wird mit dem erstmaligen Verstoß verwirkt, im Falle eines dauerhaften Verstoßes die Vertragsstrafe für jede angefangene Woche erneut verwirkt.
  5. Die vereinbarten Termine sind fixe Termine. Wird ein fixer Termin nicht vereinbart, so gilt die übliche Zeit als fixer Termin vereinbart. Bei Verspätung, insbesondere verspäteter Übernahme des Gutes und Lieferfristüberschreitung haftet der Frachtführer nach den gesetzlichen Regelungen. Bei Verspätung ab 30 Minuten wird ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von 20 % der vereinbarten Fracht vereinbart, wobei dem Frachtführer der Nachweis eines geringeren Schadens nachgelassen wird. Die PRÜSTEL Spedition GmbH ist berechtigt einen höheren Schaden auf Nachweis geltend zu machen. Die Termine sind daher unbedingt einzuhalten.
  6. Der Frachtführer hat uns bei außerplanmäßigen Vorkommnissen insbesondere allen Verzögerungen, Problemen, Nachteilen oder Schäden immer unverzüglich zu informieren. Eine unverzügliche Information ist insbesondere auch notwendig, bei Verzögerungen von Be- und Entladung oder Transport, bei Unmöglichkeit der stückzahlmäßigen Kontrolle, bei Nichttausch von Lademitteln, bei erkennbaren Mängeln an Gut oder Verpackung oder Verpackungsmitteln, bei Mindermengen, bei nicht ausreichender Kennzeichnung von Gefahrgut, bei Hindernissen oder Transportschäden. Die unverzügliche Informationspflicht tritt bereits ein, soweit die außerplanmäßigen Vorkommnisse absehbar sind und ist sofort telefonisch vorzunehmen. Verstößt der Frachtführer gegen seine Informationspflicht, so hat er einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 20 % der vereinbarten Fracht zu zahlen, wobei dem Frachtführer der Nachweis eines geringeren Schadens nachgelassen wird. Die PRÜSTEL Spedition GmbH ist berechtigt einen höheren Schaden auf Nachweis geltend zu machen. Der Auftragnehmer hat mit der Information zugleich Weisungen einzuholen. Die Weisung ist ausschließlich von uns einzuholen. Eine Kontaktaufnahme zu unserem Auftraggeber ist nicht erlaubt. Eine verschuldete Kontaktaufnahme stellt einen Verstoß gegen die Kundenschutzregelung dar und zieht die Vertragsstrafe nach sich. Der Fahrer meldet sich unter dem Namen „Prüstel Spedition GmbH“.
  7. Dauert die Be- oder Entladung länger als 4 Stunden über den vereinbarten Zeitpunkt oder dem Ende des vereinbarten Zeitfensters hinaus, kann der Frachtführer für die Zeit danach bis zum Be- oder Entladen Standgeld berechnen, soweit wir Informationen über die Verlängerung erhalten haben. Die Berechnung der standgeldfreien Zeit beginnt ab dem vereinbarten Zeitpunkt bzw. dem Ende des Zeitfensters, soweit wir über die Verlängerung informiert sind, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Information an uns, dass die Be- oder Entladung noch nicht begonnen hat. Ein Standgeldanspruch besteht für jede volle Stunde über die 4. Stunde nach Information hinaus. Voraussetzung für den entstehenden Standgeldanspruch ist die unverzügliche Information unserer Firma, dass bis zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. am Ende des vereinbarten Zeitfensters die Be- und Entladung noch nicht begonnen hat. Ein Standgeld ist zudem nur geschuldet, wenn die Wartezeit nicht dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen ist. Ansprüche werden nur anerkannt, wenn die Wartezeit an der Be-/Entladestelle von einer vertretungsberechtigten Person mit Stempel, Unterschrift und Namen bestätigt wurde und Auszüge aus dem digitalen Kontrollgerät in Kopie vorgelegt werden. Der Frachtführer kann ein angemessenes Standgeld verlangen. Die Parteien gehen davon aus, dass die Angemessenheit des Standgeldes mit 25,00 € zugrunde zu legen ist. Die Höhe der Standgeldforderung ist maximal beschränkt auf die Höhe der Fracht.
  8. Der Haftungshöchstbetrag gemäß § 431 Abs. 1 und § 431 Abs. 2 HGB wird einvernehmlich mit einem Betrag von 40 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung (SZR) vereinbart. Die Regelung von § 23 ADSp wird im vollen Umfang ausgeschlossen und abbedungen.
  9. Die Übernahme der Sendung ist ordnungsgemäß und lesbar zu dokumentieren. Die Ablieferung der Sendung ist ordnungsgemäß in lesbarer Form unter Angabe des Empfängers mit Vor- und Nachnamen in Druckschrift sowie Firmenstempel quittieren zu lassen. Der CMR-Frachtbrief ist vollständig auszufüllen. Es sind Ankunfts- und Abfahrtszeiten zwingend zu notieren. Wird der CMR-Frachtbrief nicht vollständig ausgefüllt, so haftet der Frachtführer mit einer Vertragsstrafe von 50,00 €. Die Ware ist vollständig zu übernehmen. Es dürfen keine einzelnen Teile des Gutes zurück gelassen werden. Der Transport von Teilmengen wird nicht akzeptiert. Wir sind unverzüglich zu informieren, falls die Überschreitung der Gesamtmasse droht. Die Übernahme eines Auftrages mit Stückgut und Getränkeladung hat ausschließlich unter Verwendung eines Aufliegers mit dem Ladungssicherungszertifikat DIN EN 12642 Code XL zu erfolgen. Der Frachtführer ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen gegen das Abhandenkommen des transportierten Gutes zu treffen, er hat leichtfertiges Handeln im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu vermeiden.
  10. Der Frachtführer ist verpflichtet, die Fahrzeuge zur Nutzung durch den Fahrer mit erforderlicher Sicherheitsausstattung, insbesondere Sicherheitsschuhe, Sicherheitsbrillen und Schutzhelme auszustatten. Der Frachtführer verpflichtet sich darüber hinaus für den Transport jeweils geeignetes und ausreichendes Ladungssicherungsmittel zur Verfügung zu halten. Das Gut ist betriebs- und beförderungssicher zu verladen. Das hat der Frachtführer bei fremder Verladung sicher zu stellen. Der Frachtführer muss darüber hinaus während der Fahrt Nachkontrollen zur Ladungssicherung vornehmen. Eine Umladung des Gutes zwischen Be- und Entladeort ist nur mit schriftlicher Zustimmung unserer Spedition zulässig. Der Frachtführer hat unverzüglich nach Ablieferung des Gutes die Unterlagen zum Auftrag (Frachtbrief, Lieferschein, Quittungen usw.) an uns vorab per Email oder Fax zu übermitteln und sodann binnen 7 Tagen per Post im Original zu übersenden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht begründet eine Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe ist sowohl bei Unterlassen der Vorabübersendung, als auch bei Unterlassung der Übersendung der Originale mit Einschreiben per Post geschuldet. Die Vertragsstrafe beträgt 50,00 € im ersten Monat. Für jeden weiteren angefangenen Monat der verspäteten Übersendung ist eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von 10% der Fracht je angefangener Monat zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist maximal begrenzt auf die Höhe der Fracht. Die Fracht ist innerhalb von 60 Tage nach Erhalt der Rechnung nebst allen Unterlagen zum Auftrag sowie der deutlich quittierten und vollständig ausgefüllten originalen Unterlagen so insbesondere Abliefer- und Palettennachweise fällig. Die Rechnung hat den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen und unsere Auftrags- und Sendungsnummer zu enthalten. Alle weiteren Ansprüche aus diesem Vertrag (Zahlung von Standgeld, Aufwendungsersatz, weitere Vergütung und sonstige Ansprüche) sind vom Frachtführer innerhalb von 1 Monat nach erfolgter Ablieferung oder soweit die Ablieferung nicht erfolgt ist, 1 Monat nach dem vereinbarten Lieferdatum geltend zu machen. Werden die Ansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht, so verfallen sie. Die Regelung der Ziffer 19 der ADSp wird ausdrücklich abgedungen.
  11. Wir haben großes Interesse daran, dass der Transport durch den von uns ausgewählten Vertragspartner durchgeführt wird. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Auftrag ohne schriftliche Zustimmung unserer Spedition an Dritte weiterzugeben. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung, hat der Frachtführer eine Vertragsstrafe in Höhe der Fracht zu zahlen.
  12. Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu unserer Spedition ist Chemnitz.
  13. Die Anwendung des deutschen Rechts wird vereinbart.
  14. Sollten einzelne Bedingungen dieser AGB unwirksam sein, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.